Statuten
vom 11. Januar 2018

I. Name und Sitz des Vereins

Art. 1: 
Die «Offiziersgesellschaft des Kantons Zug» (OGZ) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Zug.

II. Vereinszweck und Tätigkeiten

1. Zweck

Art. 2: 
Die OGZ bildet die zugerische Sektion der Schweizerischen Offiziersgesellschaft (SOG) und bezweckt:

a) die Wahrnehmung der militärpolitischen Verantwortung und Interessen der Offiziere im Rahmen der schweizerischen Sicherheitspolitik,
b) die Pflege der Kameradschaft unter Offizieren.

2. Tätigkeiten

Art. 3:
Die OGZ erreicht ihren Zweck durch:

a) die Organisation und Durchführung von Informationsveranstaltungen (wie Kurse, Vorträge, etc.) zu aktuellen sicherheitspolitischen Themen und gesellschaftlichen Anlässen,
b) Stellungnahmen zu sicherheitspolitischen Fragen,
c) die Organisation und Durchführung von Schiess- oder anderen militärischen Anlässen und Anschluss als Untersektion an Organisationen, welche solche Anlässe organisieren und durchführen,
d) Zusammenarbeit mit der SOG und anderen sicherheitspolitischen Vereinen und Verbänden,
e) die ausserdienstliche Weiterbildung der Offiziere.

Die OGZ kann auch die Finanzierung von den Zweck fördernden Aktivitäten ganz oder teilweise übernehmen, die von Mitgliedern der OGZ organisiert werden oder an welchen Mitglieder teilnehmen.

III. Die Mitgliedschaft

1. Erwerb

Art. 4:
Als Mitglieder können folgende Angehörige der Schweizer Armee durch den Vorstand aufgenommen werden:

a) militärdienstpflichtige oder aus der Militärdienstpflicht entlassene Offiziere,
b) weibliche Angehörige der Armee im Offiziersrang und Angehörige des Rotkreuzdienstes im Range eines Offiziers.

2. Erlöschen

Art. 5:
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt,
b) Ausschluss.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.
Der Ausschluss erfolgt durch die Generalversammlung ohne Verpflichtung zur Angabe der Gründe.
Der Ausschluss kann durch Vorstandsbeschluss erfolgen, wenn ein Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Verzug ist und ihm vorgängig eine Mahnung mit Ausschlussandrohung zugestellt wurde.

IV. Mittel und Haftung

1. Mittel

Art. 6:
Die Einnahmen der Gesellschaft bestehen aus:

a) den Jahresbeiträgen der Mitglieder,
b) dem Ertrag des Gesellschaftsvermögens,
c) den Einnahmen aus Veranstaltungen und Aktivitäten,
d) den weiteren Zuwendungen.

Die ordentlichen Ausgaben sind
a) Die Verwaltungskosten,
b) die Beiträge an die SOG,
c) die Kosten für Bücheranschaffungen zur Erweiterung der Gesellschaftsbibliothek,
d) die Zeitschriftenabonnemente für die Gesellschaftsbibliothek,
e) die freiwilligen Beiträge an den zugerischen Winkelriedfonds.

2. Haftung

Art. 7:
Für Verbindlichkeiten der OG haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

V. Organisation

1. Organe

Art. 8:
Die Organe der OGZ sind:
a) die Generalversammlung,
b) der Vorstand,
c) die Rechnungsrevisoren.

2. Generalversammlung
A. Befugnisse

Art. 9:
Der Generalversammlung sind folgende Geschäfte vorbehalten:

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung,
b) Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten,
c) Abnahme der Jahresrechnung und Entgegennahme des Revisionsberichtes,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Wahl und Abberufung des Präsidenten, der Vorstandsmitglieder und der Revisoren,
f) Genehmigung des Tätigkeitsprogrammes,
g) Genehmigung des Budgets,
h) Festsetzung des Jahresbeitrages,
i) Ausschluss von Mitgliedern,
j) Abänderung der Statuten.

B. Durchführung

Art. 10:
Die Generalversammlung tritt ordentlich einmal jährlich im ersten Quartal des Vereinsjahres zusammen. Die Einladung erfolgt schriftlich spätestens 10 Tage vor der Versammlung durch den Vorstand. Anträge an die Generalversammlung sind dem Vorstand spätestens bis zum 15. Dezember schriftlich einzureichen.

Der Vorstand beruft die Mitglieder zu einer ausserordentlichen Generalversammlung ein, wenn die Umstände dies erfordern oder wenn dies von 1/5 der Mitglieder verlangt wird

C. Beschlussfassung

Art. 11:
Die Beschlussfassung erfolgt durch einfaches Mehr der anwesenden Mitglieder, mit Ausnahme der Abänderung der Statuten, wofür die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitqlieder erforderlich ist.

Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, wenn nicht geheime Abstimmung oder Wahl verlangt und beschlossen wird.

3. Vorstand
A. Zusammensetzung

Art. 12:
Der Vorstand besteht aus Präsident, Aktuar, Kassier und vier bis sechs
Beisitzern. Er konstruiert sich selbst

B. Aufgaben

Art. 13:
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

a) Geschäftsführung und Wahrnehmung der Geschäftsinteressen,
b) Vertretung der Gesellschaft nach aussen,
c) Einberufung und Durchführung der Generalversammlung,
d) Verwaltung des Gesellschaftsvermögens,
e) Beschlussfassung über alle anderen nicht in die Kompetenz eines anderen Organs fallenden Geschäfte,
f) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern bei Zahlungsverzug (Art. 5 Abs. 4).

4. Rechnungsrevisoren

Art. 14:
Die Generalversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsrevisoren.
Die Rechnungsrevisoren sind wieder wählbar.

Die Rechnungsrevisoren prüfen jährlich die Jahresrechnung, den Vermögensstand und die Buchführung der OGZ, erstatten zuhanden der Generalversammlung schriftlich Bericht und stellen Antrag.

VI. Schlussbestimmungen

1. Auflösung

Art. 15:
Zur Auflösung der Gesellschaft ist eine 4/5-Mehrheit sämtlicher Mitglieder erforderlich. Sie ist durch eine schriftliche Urabstimmung zu ermitteln.
Im Falle der Auflösung wird das Gesellschaftsvermögen an den Zugerischen Winkelriedfonds überwiesen. Das Archiv und die Bibliothek sind der Stadtbibliothek zu übergeben.

2. Inkrafttreten

Art. 16: 
Die Statuten sind am 12. Januar 2012 von der Generalversammlung angenommen und in Kraft gesetzt worden. Sie ersetzen die Statuten vom 8. Januar 1998.

Zug, den 11. Januar 2018
Offiziersgesellschaft des Kantons Zug

 

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Militärpolitische
Verantwortung und
Kameradschaft

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